Rechtliche Regelungen
Rechtliche Regelungen
Oberstes Ziel nationaler und europäischer Gesetzgebung ist der Schutz des Verbrauchers vor Beeinträchtigung der Gesundheit. Neben Verordnungen und Richtlinien der EU müssen auch landesspezifische Gesetze beachtet werden.
Weiterhin geben noch Resolutionen des CoE (Council of Europe) Empfehlungen.
EU-Verordnung (EG) 1935/2004
Die Verordnung 1935/2004 bildet die Grundlage der europäischen Regelungen über Materialien und Gegenstände für Lebensmittelverpackungen.
Artikel 1: legt den Zweck dieser Verordnung fest.
Die Verordnung gilt für Materialien und Gegenstände, die als Fertigerzeugnis dazu bestimmt sind:
- mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen,
- bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind
- oder vorhersehen lassen, dass sie bei normaler oder vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen.
Nach Artikel 3 müssen Gegenstände so hergestellt werden, dass sie unter normalen oder vorhersehbaren Verwendungsbedingungen keine Bestandteile auf Lebensmittel abgeben, die geeignet sind:
- die menschliche Gesundheit zu gefährden,
- eine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung
- oder eine Beeinträchtigung der organoleptischen Eigenschaften der Lebensmittel herbeizuführen.
Grundsatz dieser Verordnung ist ein Ausschluss der Gefährdung der menschlichen Gesundheit, bzw. der Änderung von Zusammensetzung und Eigenschaften der Lebensmittel.
Artikel 16 legt fest, dass allen Gegenständen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen und für die eine Einzelmaßnahme existiert, eine schriftliche Erklärung beiliegen muss, nach der sie den geltenden Vorschriften entsprechen.
Artikel 17 regelt, dass auf sämtlichen Stufen der Herstellung eine Rückverfolgbarkeit der Materialien gewährleistet sein muss. (Dieser Artikel tritt erst im Oktober 2006 in Kraft).
Sowohl nach dem deutschen Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch als auch nach der EU-Verordnung 1935/2004 sind der Hersteller der Lebensmittelverpackung und der Inverkehrbringer des Lebensmittels verantwortlich für die gesetzliche Konformität.
EU-Verordnung (EG) 2023/2006
Über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.
In der Verordnung 2023/2006 sind die Grundsätze für eine gute Herstellungspraxis festgelegt.
Sie umfasst den gleichen Geltungsbereich wie die Rahmenverordnung 1935/2004 und gilt somit für alle Materialien und nicht nur für Kunststoffe.
Die wichtigsten Bestimmungen dabei sind:
Artikel 5 Qualitätsicherungssystem
- Das Unternehmen muss über ein wirksames und dokumentiertes Qualitätssicherungssystem verfügen.
- Die Ausgangsmaterialien sind dergestalt auszuwählen, dass sie vorab festgelegten Spezifikationen entsprechen.
- Die einzelnen Vorgänge sind in Übereinstimmung mit vorab festgelegten Anweisungen und Verfahren auszuführen.
Artikel 6 Qualitätskontrollsystem
- Das Qualitätskontrollsystem hat auch die laufende Überwachung der Durchführung guter Herstellungspraxis zu umfassen.
Anhang
- Druckfarben müssen so zusammengesetzt sein, dass Substanzen nicht von der bedruckten Oberfläche auf die Lebensmittelkontaktseite in Konzentrationen übergehen, die zu Substanzwerten in dem betreffenden Lebensmittel führen, die nicht mit den Anforderungen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 in Einklang stehen.
- Bedruckte Materialien sind so zu handhaben und zu lagern, dass Substanzen nicht von der bedruckten Oberfläche auf die Lebensmittelkontaktseite in Konzentrationen übergehen, die nicht mit Artikel 3 der Verordnung 1935/2004 in Einklang stehen.
- Die bedruckten Flächen dürfen nicht direkt mit Lebensmitteln in Berührung kommen.
Für Druckfarben und Lacke gibt es derzeit auf europäischer Ebene keine spezifische Rechtsvorschriften. Dies gilt sowohl für den Außenseitendruck als auch für den Innenseitendruck, d.h. für den Lebensmitteldirektkontakt.
Heute bereits reguliert ist die Verwendung von Kunststoffen für Lebensmittelverpackungen (Kunststoffrichtlinie 2002/72/EEC). Diese Richtlinie gilt jedoch nur für Materialien und Gegenstände die aus Kunststoff bestehen.
Empfehlungen des Europarates
Der Europarat (CoE) hat seit 1969 folgende Resolutionen verabschiedet:
- Resolution AP (2004) 1 über Beschichtungen die mit Lebensmitteln in Berührung kommen sollten.
- Resolution AP (89) 1 über den Gebrauch von Farbstoffen in Kunststoffen die mit Lebensmitteln in Berührung kommen.
- Resolution AP (2002) 1 über Papier und Pappmaterialien für Produkte die mit Lebensmitteln in Berührung kommen sollen.
- Resolution AP (92) 2 über die Kontrolle der Hilfsstoffe bei der Polymerisation von Kunststoffen und Kunststoffprodukten.
- Resolution ResAP(2005)2 über Druckfarben für auf der dem Lebensmittel abgewandten Seite von Verpackungen oder Artikel, die mit Lebensmittel in Kontakt kommen (Ink Resolution).
Europaratsresolutionen stellen lediglich Empfehlungen ohne rechtlich bindenden Charakter dar.
Ink Resolution
Am 14.September 2005 wurde vom Committee of Ministers des Council of Europe die Resolution ResAP(2005)2 verabschiedet:
Resolution on packaging inks applied to the non-food contact surface of food packaging materials and articles intended to come into contact with foodstuffs.
- Die wichtigsten Punkte dieser »Ink Resolution« sind:
- Druckfarben und Lacke dürfen nur Bestandteile enthalten, die in einer Inventory List enthalten sind. Dieses Dokument (Technical Document 1) ist jedoch bisher noch nicht fertiggestellt.
- Existierende Migrationsgrenzwerte (SML-Werte) von toxikologisch bewerteten Stoffen sind einzuhalten. Vorschriften zur Bestimmung der Migration sind im Technical Document 3 enthalten.
- Toxikologisch nicht bewertete Stoffe dürfen nicht in das Füllgut migrieren. (Die Migration muss unter 0,01 mg/kg liegen).
- Druckfarben und Drucke sind nach GMP zu produzieren. Details hierzu enthält das Technical Document 2.
Konventionelle gerucharme Offsetdruckfarben enthalten Lösemittel (Mineralöl, Fettsäureester), die toxikologisch nicht bewertet sind. Die auf das Füllgut migrierenden Mengen liegen bei einer Vielzahl von Füllgütern deutlich über 0,01 mg/kg.
Nationale gesetzliche Regelungen
Deutschland
Auf gesetzlicher Ebene regeln das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und die Bedarfsgegenständeverordnung als Rahmengesetz den Problemkreis der Lebensmittelverpackungen.
Für eine Auswahl von Materialien für Lebensmittelverpackungen existieren Empfehlungen des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR)
Die wichtigsten Paragraphen des LFGB sind der § 2 mit der Definition von Bedarfsgegenständen sowie die § 30 und § 31.
§ 30 verbietet analog Artikel 3 der EU Verordnung 1935/2004 die Herstellung und den Vertrieb von Bedarfsgegenständen, die die menschliche Gesundheit schädigen können. Nach § 31 LFBG dürfen keine Stoffe von Bedarfsgegenständen auf Lebensmittel übergehen, ausgenommen gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenkliche Teile.
Schweiz
Als bisher einziges Land hat die Schweiz Regelungen zu Druckfarben für Lebensmittelverpackungen erlassen. Näheres hierzu unter Schweizer Bedarfsgegenständeverordnung
Allen Regelungen, sowohl den nationalen wie den europäischen, liegt ein global anerkannter Grundsatz zu Grunde:
Von der Verpackung darf kein stofflicher Übergang auf das Lebensmittel erfolgen, es sei denn die Stoffe sind zugelassen oder unbedenklich, oder die Konzentration der Migranten liegt unterhalb eines festgesetzten Limits.
Auch wenn für Papier- und Kartonverpackungen sowie deren Verbunde momentan noch keinerlei spezifische Regelungen existieren, gilt, dass Art und Menge der aus einer Verpackung in das Lebensmittel migrierenden Substanzen beachtet werden müssen.
Daraus folgt:
- TDI/SML-Werte für toxikologisch bewertete Substanzen sind einzuhalten.
- Der Grenzwert für die Globalmigration von 60 ppm (mg/kg) als Summenfunktion darf nicht überschritten werden.
- Für toxikologisch nicht bewertete Substanzen gilt ein Grenzwert von 0,01 mg/kg.
- Es dürfen keine CMR (kanzerogene, mutagene, reproduktionstoxische) –Stoffe verwendet werden.